SATZUNG
Melano                                                                                                                                                                                                                
                                                                                                                                         
Stand: 01.04.2004
des


Landesverband der Messies im norddeutschen Raum

 

§ 1       Name, Sitz, Geschäftsjahr

      
1.  Der Verein führt den Namen „Landesverband der Messies im norddeutschen Raum

       2.  Der Verein hat seinen Sitz in Adendorf.

       3.  Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2       Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

     
1.
   Zweck des Vereins ist es, die Messie - Probleme in allen ihren Erscheinungsformen,
            einschließlich der mit ihnen häufig verbundenen psychischen und psychosozialen
            Störungen wie z. B. Ängsten, Depressionen usw. durch geeignete
            Maßnahmen zu bekämpfen. Dazu gehören insbesondere Maßnahmen der Information
            und Aufklärung, Therapie sowie Forschung über die Messie - Problematik und deren
            psychische Begleiterscheinungen.

2.   Der Verein verfolgt selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist weder konfessionell noch politisch gebunden.

3.    Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch:

        •    Hilfestellung, Unterstützung und Beratung von Betroffenen und deren Angehörigen.

        •    Unterstützung und Initiierung von Selbsthilfeaktivitäten in dem den Vereinszweck
              berührenden Bereich.

        •    Information und Aufklärung über die Messie - Problematik.

        •    Erarbeitung, Bekanntmachung und Verbreitung von Methoden zur Behebung der 
              Messie-Probleme sowie Förderung der Anwendung dieser Methoden.

        •    Organisation und Förderung von Informationsveranstaltungen zur Verbesserung
             und Behebung der Messie - Problematik.

        •    Förderung der wissenschaftlichen Forschung über die Messie - Problematik
              und deren
       •     psychosozialen Begleiterscheinungen.

        •    Zum Zweck des Vereins gehört weiterhin die Mittelbeschaffung für die
             Erfüllung seiner Aufgaben.


    4.    Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
           Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen
           Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen.

    5.    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei
ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des
Vereinsvermögens. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins 
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.



§ 3       Erwerb der Mitgliedschaft
 
      1.
   Als Mitglieder können natürliche Personen aufgenommen werden, die die Gewähr dafür
            bieten, den Verein bei der Verfolgung seiner Zwecke zu unterstützen. Die Aufnahme
            in den Verein ist schriftlich zu beantragen.

             Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand des Vereins.


 § 4       Verlust der Mitgliedschaft

       
1.   Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

 2.   Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch schriftliche, formlose Erklärung an den
 Vorstand. Dabei ist eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten.

  3.   Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund oder bei Vorliegen triftiger Gründe aus dem Verein
  ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Der Beschluss ist
  dem Mitglied schriftlich mitzuteilen, das binnen eines Monats Widerspruch erheben kann.
  Über den Widerspruch entscheidet unter Ausschluss des Rechtsweges ein von der
  Mitgliederversammlung gewähltes Schiedsgericht.

 
§ 5       Rechte der Mitglieder

     
1.
   Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und zur
            Ausübung des Stimmrechtes.

      2.   Ein Mitglied kann sich bei der Beschlussfassung durch ein anderes Mitglied
            vertreten lassen. Schriftliche Vollmacht ist erforderlich. Vertretene Mitglieder zählen
            als erschienene Mitglieder.

3.   Das Stimmrecht eines Mitgliedes ruht während der Dauer des Ausschlussverfahrens.
Dennoch abgegebene Stimmen werden bei der Feststellung der beschlussfähigen Anwesenheit
und der Abstimmungsergebnisse nicht berücksichtigt. Für diese Zwecke gelten nur die
stimmberechtigten Mitglieder als erschienen.

4.   Den Mitgliedern stehen die Leistungen und Angebote des Vereins ohne zusätzlichen Kostenaufwand
zu Verfügung:


§ 6       Beiträge

    
1.
     Der Verein kann Mitgliedsbeiträge erheben.

     2.
     Über die Festsetzung von Beiträgen und deren Höhe sowie Zahlungsart beschließt die
             Mitgliederversammlung.


§ 7       Organe

           
Organe des Vereins sind:

               
•    die Mitgliederversammlung

               
•    der Vorstand.

 
§ 8       Mitgliederversammlung

     
1.
    Die Mitgliederversammlung wird mindestens jährlich einmal abgehalten. Weitere
             Mitgliederversammlungen können bei Bedarf oder wenn ein Drittel der Mitglieder die
             Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt, einberufen
             werden.

       2.   Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Tag der
             Versammlung unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung schriftlich durch einfachen
             Brief.

       3.    Die Tagesordnung wird vom Vorstand aufgestellt. Vorschläge auf Änderung der Satzung
              müssen dem  Einladungsschreiben mit dem vollen Wortlaut beigefügt werden.
              Für Anträge von Mitgliedern auf Änderung der Satzung gilt Satz 2 entsprechend.

4.     Die Versammlung leitet der Vorsitzende des Vorstandes und bei dessen Verhinderung
  sein Stellvertreter.

5.     Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der
  Versammlungsleiter und der von ihm benannte Protokollführer unterzeichnen.

 
§ 9       Aufgaben der Mitgliederversammlung

            
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere nachstehende Aufgaben:
           
                
•    die Wahl des Vorstandes

                
•    die Wahl des Schiedsgerichte

                
•    die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und des Kassenberichtes

                
•    Beschlussfassung über den HaushaltsplaN

                
•    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes

                
•    die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und deren Änderung

                
•    Beschlussfassung über Satzungsänderungen.


§ 10     Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

    
1.
    Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder erschienen
            ist. Ist dies nicht der Fall, so hat der Vorstand unverzüglich gemäß § 8 Abs. 2 eine neue
            Mitgliederversammlung mit denselben Tagsordnungspunkten und unter Hinweis darauf
            einzuberufen, dass diese Versammlung in jedem Fall beschlussfähig ist.

     2.
    Die Versammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder, soweit
            die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
            Versammlungsleiters den Ausschlag. Handelt es sich um Wahlen, entscheidet bei
            Stimmengleichheit das Los. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

     3.
    Zu einem Beschluss der Mitgliederversammlung über eine Änderung der Satzung ist eine
            Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

     4.
    Zur Änderung des Vereinszweckes bedarf es der Zustimmung aller Mitglieder.
 

§ 11     Der Vorstand

    
1.
    Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.

     2.
    Den Vorstand bilden

               
•    der Vorsitzende

               
•    zwei stellvertretende Vorsitzende.

     3.    Der Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt. Die stellvertretenden Vorsitzenden sind
            gemeinschaftlich  vertretungsberechtigt. Die beiden stellvertretenden Vorsitzenden
            sind untereinander gleichberechtigt.

     4.    Allein verfügungsberechtigt ist der Vorsitzende und gemeinschaftlich verfügungsberechtigt
            sind die stellvertretenden Vorstandsmitglieder.

     5.    Der Vorstand haftet dem Verein bei Schäden nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.

 

§ 12     Wahl, Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird jeweils für fünf Jahre gewählt. Die Amtszeit endet mit der
Mitgliederversammlung, die die Neuwahlen vorgenommen hat. Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 13      Aufgaben des Vorstandes

      
1.
    Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor und beruft diese ein.

       2.
    Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die
              Grundsatzentscheidungen über die Beschaffung und Verwendung der Mittel.

       3.
    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder,
              soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist. Einer Zusammenkunft bedarf es
              nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich
              zustimmen.

       4.
    Der Vorstand hat alsbald nach Schluss des Geschäftsjahres den Kassenbericht zu
              erstellen und der Mitgliederversammlung den Kassenbericht zu erstatten.


§ 14     Auflösung

      
1.
   Über die Auflösung des Vereins kann nur eine allein für diesen Zweck einberufene
             Mitgliederversammlung beschließen. Hierzu müssen zwei Drittel der Mitglieder
             erschienen sein. Für die Auflösung müssen drei Viertel der erschienenen
             Mitglieder stimmen.

       2.
    Bei Beschlussunfähigkeit ist vom Vorstand unverzüglich gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 eine
              neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ebenfalls mit einer Mehrheit von drei
              Vierteln der Erschienenen beschließt.

       3.
    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes
              fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an
              eine steuerbegünstigte Körperschaft für Zwecke der Gesundheitspflege, die es unmittelbar
              für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. Der Beschluss bedarf der Einwilligung
              des zuständigen Finanzamtes.
 

§ 15     Errichtung

            
Diese Satzung wurde errichtet am 01.03.2002