SATZUNG
Stand: 01.04.2004
des
Landesverband der Messies im norddeutschen Raum
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Landesverband der
Messies im norddeutschen Raum
2. Der Verein hat seinen Sitz in Adendorf.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
1. Zweck
des Vereins ist es, die Messie - Probleme in allen ihren Erscheinungsformen,
einschließlich der mit ihnen häufig verbundenen psychischen und psychosozialen
Störungen wie z. B. Ängsten, Depressionen usw. durch geeignete
Maßnahmen zu
bekämpfen. Dazu gehören insbesondere Maßnahmen der Information
und Aufklärung,
Therapie sowie Forschung über die Messie - Problematik und deren
psychische
Begleiterscheinungen.
2. Der Verein verfolgt selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist weder konfessionell noch politisch gebunden.
3. Der Zweck des Vereins wird insbesondere
verwirklicht durch:
• Hilfestellung, Unterstützung und Beratung
von Betroffenen und deren Angehörigen.
• Unterstützung und Initiierung von
Selbsthilfeaktivitäten in dem den Vereinszweck
berührenden Bereich.
• Information und Aufklärung über die
Messie - Problematik.
• Erarbeitung, Bekanntmachung und
Verbreitung von Methoden zur Behebung der
Messie-Probleme sowie
Förderung der Anwendung dieser Methoden.
• Organisation und Förderung von
Informationsveranstaltungen zur Verbesserung
und Behebung der Messie - Problematik.
• Förderung der wissenschaftlichen
Forschung über die Messie - Problematik
und deren
•
psychosozialen Begleiterscheinungen.
• Zum Zweck des Vereins gehört weiterhin
die Mittelbeschaffung für die
Erfüllung seiner Aufgaben.
4. Die Mittel des Vereins dürfen nur
für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Freie Rücklagen dürfen gebildet werden,
soweit die Vorschriften des steuerlichen
Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen.
5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei
ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder
Aufhebung des Vereins keine Anteile des
Vereinsvermögens. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1.
Als Mitglieder können natürliche Personen aufgenommen
werden, die die Gewähr dafür
bieten, den Verein bei der Verfolgung
seiner Zwecke zu unterstützen. Die Aufnahme
in den Verein ist schriftlich zu
beantragen.
Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand des
Vereins.
§ 4 Verlust der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
2. Der
jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch schriftliche, formlose Erklärung an
den
Vorstand. Dabei ist eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten.
3. Ein
Mitglied kann aus wichtigem Grund oder bei Vorliegen triftiger Gründe aus dem
Verein
ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Der Beschluss ist
dem
Mitglied schriftlich mitzuteilen, das binnen eines Monats Widerspruch erheben kann.
Über den Widerspruch entscheidet unter
Ausschluss des Rechtsweges ein von der
Mitgliederversammlung gewähltes Schiedsgericht.
§ 5 Rechte der Mitglieder
1. Die
Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und zur
Ausübung des Stimmrechtes.
2. Ein
Mitglied kann sich bei der Beschlussfassung durch ein anderes Mitglied
vertreten
lassen. Schriftliche Vollmacht ist erforderlich. Vertretene Mitglieder zählen
als erschienene Mitglieder.
3. Das
Stimmrecht eines Mitgliedes ruht während der Dauer des Ausschlussverfahrens.
Dennoch abgegebene Stimmen werden bei der Feststellung der beschlussfähigen
Anwesenheit
und der Abstimmungsergebnisse nicht berücksichtigt. Für diese Zwecke
gelten nur die
stimmberechtigten Mitglieder als erschienen.
4.
Den Mitgliedern stehen die Leistungen und Angebote des Vereins ohne zusätzlichen
Kostenaufwand
zu Verfügung:
§ 6 Beiträge
1. Der
Verein kann Mitgliedsbeiträge erheben.
2. Über
die Festsetzung von Beiträgen und deren Höhe sowie Zahlungsart beschließt die
Mitgliederversammlung.
§ 7 Organe
Organe des Vereins sind:
• die Mitgliederversammlung
• der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die
Mitgliederversammlung wird mindestens jährlich einmal abgehalten. Weitere
Mitgliederversammlungen können bei Bedarf oder wenn ein Drittel der Mitglieder
die
Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt,
einberufen
werden.
2. Die
Einberufung erfolgt durch den Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Tag der
Versammlung unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung schriftlich durch
einfachen
Brief.
3. Die
Tagesordnung wird vom Vorstand aufgestellt. Vorschläge auf Änderung der Satzung
müssen dem Einladungsschreiben mit dem vollen Wortlaut beigefügt werden.
Für
Anträge von Mitgliedern auf Änderung der Satzung gilt Satz 2 entsprechend.
4.
Die Versammlung leitet der Vorsitzende des Vorstandes
und bei dessen Verhinderung
sein Stellvertreter.
5. Über
die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der
Versammlungsleiter und der von ihm benannte Protokollführer unterzeichnen.
§ 9 Aufgaben der
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat
insbesondere nachstehende Aufgaben:
• die Wahl des Vorstandes
•
die Wahl des Schiedsgerichte
• die Entgegennahme des
Rechenschaftsberichtes und des Kassenberichtes
•
Beschlussfassung über den HaushaltsplaN
• Beschlussfassung über die
Entlastung des Vorstandes
• die Festsetzung von
Mitgliedsbeiträgen und deren Änderung
• Beschlussfassung über
Satzungsänderungen.
§ 10 Beschlussfähigkeit und
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die
Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder
erschienen
ist. Ist dies nicht der Fall, so hat der Vorstand unverzüglich gemäß
§ 8 Abs. 2 eine neue
Mitgliederversammlung mit denselben Tagsordnungspunkten und
unter Hinweis darauf
einzuberufen, dass diese Versammlung in jedem Fall
beschlussfähig ist.
2. Die
Versammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder,
soweit
die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des
Versammlungsleiters den Ausschlag. Handelt es sich um Wahlen,
entscheidet bei
Stimmengleichheit das Los. Stimmenthaltungen werden nicht
mitgezählt.
3. Zu
einem Beschluss der Mitgliederversammlung über eine Änderung der Satzung ist
eine
Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
4. Zur
Änderung des Vereinszweckes bedarf es der Zustimmung aller Mitglieder.
§ 11 Der Vorstand
1. Der
Vorstand arbeitet ehrenamtlich.
2. Den
Vorstand bilden
•
der Vorsitzende
• zwei stellvertretende Vorsitzende.
3. Der Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt. Die
stellvertretenden Vorsitzenden sind
gemeinschaftlich vertretungsberechtigt. Die
beiden stellvertretenden Vorsitzenden
sind untereinander gleichberechtigt.
4. Allein verfügungsberechtigt ist der
Vorsitzende und gemeinschaftlich verfügungsberechtigt
sind die stellvertretenden
Vorstandsmitglieder.
5. Der Vorstand haftet dem Verein bei Schäden nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
§ 12 Wahl, Amtsdauer des
Vorstandes
Der Vorstand wird jeweils für fünf Jahre gewählt. Die Amtszeit endet mit der
Mitgliederversammlung, die die Neuwahlen vorgenommen hat. Wiederwahl ist
zulässig.
§ 13 Aufgaben des Vorstandes
1. Der
Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor und beruft diese ein.
2. Der
Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die
Grundsatzentscheidungen über die Beschaffung und Verwendung der Mittel.
3. Der
Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder,
soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist. Einer Zusammenkunft bedarf es
nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich
zustimmen.
4.
Der Vorstand hat alsbald nach Schluss des
Geschäftsjahres den Kassenbericht zu
erstellen und der Mitgliederversammlung den
Kassenbericht zu erstatten.
§ 14 Auflösung
1. Über
die Auflösung des Vereins kann nur eine allein für diesen Zweck einberufene
Mitgliederversammlung beschließen. Hierzu müssen zwei Drittel der Mitglieder
erschienen sein. Für die Auflösung müssen drei Viertel der erschienenen
Mitglieder stimmen.
2. Bei
Beschlussunfähigkeit ist vom Vorstand unverzüglich gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 eine
neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ebenfalls mit einer Mehrheit von
drei
Vierteln der Erschienenen beschließt.
3. Bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes
fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder
an
eine steuerbegünstigte Körperschaft für Zwecke der Gesundheitspflege, die es
unmittelbar
für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. Der Beschluss bedarf
der Einwilligung
des zuständigen Finanzamtes.
§ 15 Errichtung
Diese Satzung wurde
errichtet am 01.03.2002