Urteile und Recht
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Was kann man bei einer Zwangsräumung tun?
Viele verschuldete Mieter ignorieren Mahnungen sowie Vorladungen (aus Angst) und riskieren so eine Zwangsräumung.
Nach dem Gesetz muss der Antrag auf Gewährung einer Räumungsfrist bis zur letzten mündlichen Verhandlung.
Hilfe verspricht in wenigen Ausnahmefällen Paragraf 765a ZPO. Danach kann der betroffene Mieter beim Vollstreckungsgericht beantragen, die angedroht Zwangsräumung aufzuheben, zu untersagen oder einstweilen einzustellen, wenn sie wegen ganz besonderer Umstände für den Mieter eine Härte bedeutet. Ob das so ist, muss der Mieter in seinem Räumungsschutzantrag konkret darlegen und notfalls eidesstattlich versichern. Gleichzeitig muss er dasselbe dem vor der Tür stehenden Gerichtsvollzieher ebenso konkret darlegen, damit dieser wenigstens die Räumung so langeverschiebt, bis das Gericht über den Antrag entschieden hat.
(Autor Rechtsanwalt Ferdinand Klasen aus Berliner Zeitung vom 2./3.12.06)
Schuhe, Kleidung, Schirme und Mobilar gehören nicht ins Treppenhaus.
Und ein Flur ist nicht dazu gedacht, dem Einzelnen mehr Platz zu verschaffen, als er in seiner Wohnung zur Verfügung hat.
In diesem Fall hatte eine Frau, die im zweiten Stock einer Wohnanlage lebt, ihre Garderobe neben der Eingangstür angebracht.
Zudem stellte sie dort zeitweise einen Kleiderschrank, eine Kommode und einen Schirmständer ab. (aus Berliner Zeitung vom 2./3.12.06)
(OLG München Aktenzeichen: 34 Wx 160/05)
Unaufgeräumte Wohnung berechtigt den Vermieter nicht zu wiederholten Wohnungsbesichtigung
Allein ein schlecht dekorierter Zustand oder eine unaufgeräumte Wohnungberechtigen den Vermieter nicht zu wiederholten Wohnungsbesichtigungen. Dem Mieter ist es gestattet, seine Wohnung nach eigenem Geschmack zu möblieren, zu nutzen
und zu gestalten. Durch eine bloße Unordnung droht der Wohnung kein Schaden.
(AG Frankfurt Aktenzeichen: 33 C 2515/97 - 67)
(AG Wiesbaden Aktenzeichen: 92 C 5387/96 - 13)
Kopien von Krankenunterlagen
Patienten haben Anspruch auf Kopien ihrer Krankenunterlagen. Doch nicht immer erkennen Ärzte oder Krankenhäuser das an. Daher sollten Betroffene auf der Herausgabe ihrer Akten bestehen. Notfalls hilft meist eine schriftliche Terminsetzung, gelegentlich ist aber auch schon das Einschalten eines Rechtsanwalts nötig gewesen. Besteht Verdacht auf Behandlungsfehler, sind die Aufzeichnungen Grundlage für die Beurteilung des Falls. Ärzte haben die Pflicht, für jeden Patienten eine Krankenakte zu führen und diese zehn Jahre lang aufzubewahren. Sinnvoll ist es deshalb, in regelmäßigen Abständen Kopien davon anzufordern. - dpa
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